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SATZUNG

DES

MUSIKVEREINS WEIPERATH E.V.

*****

 

§1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Musikverein Weiperath e.V.“ und hat seinen Sitz in Weiperath (54497 Morbach, Ortsteil Weiperath).

Er ist im Vereinsregister eingetragen und damit ein rechtsfähiger Verein.

 

§2: Zweck

(1) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikerbundes und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er will damit dazu beitragen, eine bodenständige Volkskultur unseres Volkes, insbesondere der Gemeinde Weiperath aufzubauen und zu erhalten.

(2) Diesen Zweck verfolgt er durch

1.      regelmäßige Übungsabende

2.      Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,

3.      Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,

4.      Teilnahme an Musikfesten des Deutschen Volksmusikerbundes, seiner Unterverbände und Vereine

(3) Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung tätig. Zuwendungen darf er nur an Körperschaften geben, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 erfüllen. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

§3: Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

(1) Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern.

(2) Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher erklärt werden.

Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Deutschen Volksmusikerbundes verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

 

§4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die in einer von der Generalversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegten Beitragsleistungen zu erbringen.

 

§5: Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden, die Generalversammlung ist vorher zu hören.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 

§6: Organe

(1) Verwaltungsorgane des Vereins sind

1.      die Generalversammlung

2.      der Vorstand.

(2) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

(4) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die dem wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

 

§7: Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal und zwar spätestens im ersten Kalendervierteljahr statt. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind bis zu 14 Tagen vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

(2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.

(3) Die Generalversammlung leitet der Vorsitzende, wenn er verhindert ist der 2. Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Generalversammlung ist zuständig für

1.      die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenbericht

2.      die Entlastung des Vorstandes

3.      die Festsetzung des Mitgliederbeitrages

4.      die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

5.      die Aufstellung und Änderung der Satzung

6.      Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

7.      die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat

8.      die Auflösung des Vereins

9.      den Austritt aus dem Deutschen Volksmusikerbund.

 

§8: Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

1.      dem Vorsitzenden

2.      dem stellv. Vorsitzenden

3.      2 Kassierern

4.      dem Schriftführer

5.      2 Beisitzern, die aktive Musiker sein sollten

6.      2 Jugendleitern.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Dirigent nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

 

§9: Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes uns sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellv. Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten.

(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind berechtigt, den Verein auch allein zu vertreten.

 

§10: Geschäftsführung

(1) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

(2) Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

 

§11: Kassenführung

(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt,

1.      Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen

2.      Zahlungen für den Verein zu leisten

3.      Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

(2) Der Kassierer fertigt am Schluss jeden Kalenderjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

(3) Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach §2 notwendig ist.

 

§12: Veranstaltungen

Bei allen Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltungen höchstens decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des §6 der Gemeinnützigkeitsverordnung werden für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

 

§13: Satzungsänderung

(1) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied bis spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung gestellt werden.

(2) Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

 

§14: Auflösung

 (1) Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vermögen an den Heimatverein Weiperath zur Verwendung gemeinnütziger Aufgaben im Ortsbezirk Weiperath übertragen.

Anschrift:

Heimatverein Weiperath e.V.

1.Vorsitzender Herbert Schuh

Banngärten 4

54472 Veldenz

Die Satzung des Musikvereins Weiperath ist am 14.02.1976 von der Generalversammlung rechtsgültig beschlossen worden.

Von der Generalversammlung beschlossene Änderungen wurden mit Wirkung zum 05.03.2017 vorgenommen.


Musikverein Weiperath e.V.  |  kontakt@mv-weiperath.de